Wie ein „Halver Hahn“ den Schrecken der Nazizeit besiegte
Exkursionen zu geschichtsträchtigen Orten sind ein fester Bestandteil des Studienfachs „Öffentliches Recht“. Aus der Geschichte zu lernen, gelingt dann am besten, wenn sich die Studierenden eigene, unmittelbare Eindrücke verschaffen können. Neben der ehemaligen Ordensburg Vogelsang ist das Kölner EL-DE Haus mit seinem NS-Dokumentationszentrum eine erste Adresse, um Geschichte für junge Menschen begreifbar zu machen. An den Wänden des schrecklich gut erhaltenen Zellentrakts zeugen herzzerreißende Inschriften von dem schreienden Unrecht, das von der Gestapo im Namen von Recht und Gesetz verübt wurde. Die tiefe Beklemmung weicht auch dann nicht, wenn man das Untergeschoss verlässt. Im Gegenteil! Ich habe noch immer den fassungslosen Blick eines Studierenden vor Augen, als er anhand der im Obergeschoß ausgestellten Dokumente feststellte, dass das zutiefst menschenverachtende Unrecht der Nazis in bester Behördenmanier fein säuberlich erfasst, aktenmäßig verfügt und pflichtgemäß abgearbeitet wurde.
Als wir nach der diesjährigen Exkursion ins EL-DE Haus wieder in der Kölner Innenstadt standen, blickte ich daher in viele Gesichter, in denen der Schrecken des Nationalsozialismus einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen hatte. Aber hatte ich auf unserer jährlichen Fortbildung in Didaktik nicht gelernt, dass ein echter Lernerfolg erst dann eintritt, wenn mit dem Erlernten emotional ein positiver Kontext hergestellt werden kann? Aber wie sollte dies mit „Naziunrecht“ möglich sein, das zum Verdrängen ja geradezu einlädt?
Wie auch immer! Jetzt musste erstmal ein Stimmungs-Aufheller her und als dieser sollte der bekannte „Brauhaus-Fall“ dienen, den ich mit den Studierenden (wo, wenn nicht in Köln!) ganz real durchspielen wollte. Was ist vertraglich geschuldet, wenn man im Brauhaus einen „Halven Hahn“ bestellt? Ein halbes Hähnchen oder ein Röggelchen mit Gouda? Noch konnte ich nicht ahnen, dass es mit diesem „Halven Hahn“ gelingen würde, nicht nur ein Problem im Zivilrecht zu lösen, sondern auch den ganz aktuell vor Augen geführten Schrecken der Nazizeit zu besiegen.
Im Brauhaus angekommen stellte sich allerdings zunächst das Problem, dass die Studierenden zur frühen Nachmittagsstunde durchaus nicht willens waren, dem Bierkonsum zu frönen. Überraschenderweise rief dies beim Köbes nur leichte Irritationen hervor. Durch in Kölsch-Stangen servierte Apfelschorle wurde den Bedürfnissen der Studierenden Rechnung getragen und zumindest optisch der Schein gewahrt, da Apfelschorle und Kölsch (wenn man es nicht stante pede konsumiert) eine verblüffende Ähnlichkeit haben.
Entscheidend war dann aber natürlich die Bestellung des „Halven Hahns“, der durch den Köbes in Form des besagten Käsebrötchens auch relativ zügig serviert, von mir aber mit einer gespielten Überraschung ebenso freundlich wie zügig als nicht bestellt zurückgewiesen wurde. Ich ließ noch kurz fallen, dass ich ja ein halbes Hähnchen bestellt hätte und erwartete dann, dass mich mein Gegenüber in bester kölscher Köbes-Manier zur Belustigung aller Anwesenden herunterputzen und sich vor versammelter Mannschaft über meine Dummheit lustig machen würde.
Aber ganz im Gegenteil! Der Köbes blieb ausgesprochen freundlich und charmant, was mir die Gelegenheit gab, zur Freude der gebannt lauschenden Studierenden meine juristischen Argumente vorzutragen und als Trumpfkarte das Wort „Empfängerhorizont“ fallen zu lassen. Auch davon ließ sich mein Köbes aber nicht (wie eigentlich erwartet) zu Tiraden gegen meine Rechthaberei verleiten, sondern er argumentierte nun selber rechtlich. Auf der Karte stehe doch ausdrücklich ein Gericht namens „Brathähnchen“. Dann könne der „Halve Hahn“ ja wohl ein solches nicht sein, wobei es ohnehin sehr fernliegend sei, für ein paar Euro ein veritables Geflügelgericht zu erwarten.
Der Schlag saß! Jetzt war ich eindeutig in der Defensive und es hieß, den geordneten Rückzug anzutreten, den der Köbes mir aber mit einem gewitzten Lächeln verbaute. Er könne den „Halven Hahn“ aber natürlich gerne zurücknehmen und bringe dann eben das bestellte Brathähnchen. Jetzt war ich schachmatt. Es konnte mich nur noch eine bedingungslose Kapitulation retten, die ich mit der Entschuldigung verband, dass ich mit einer Gruppe von Studierenden eben nur ein juristisches Problem hätte durchspielen bzw. veranschaulichen wollen.
Auch dies nahm mein Köbes amüsiert zur Kenntnis, wollte jetzt aber auch wissen, wie denn die rechtliche Lösung des Falles sei. Wegen meiner persönlichen Befangenheit überließ ich die Beurteilung allein den Studierenden, die zu einem einstimmigen Votum kamen. Natürlich habe der Köbes Recht, während mir als Trostpreis nur meine Käsestulle nebst einem frisch gezapften Kölsch zugebilligt werden konnte.
Wie jetzt offenbar wurde, hatte auch der Brauhaus-Chef unseren juristischen Diskurs verfolgt und zeigte sich über das Ergebnis wie auch die Performance seines Mitarbeiters sehr erfreut. Auf meine Frage, warum mein Köbes so gar nicht reagiert habe, wie man es von einem kölschen Köbes erwartet, war die Antwort eindeutig. Das sei eben seine Art, er sei immer so freundlich und löse alles mit Witz und Charme. Eigentlich heiße er Adel. Aber weil er so beliebt sei, würden man ihn Habibi nennen.
Wie bitte? Der Köbes in einem urkölschen Brauhaus stammte nicht seit Generationen aus dem Rheinland, sondern hatte Migrationshintergrund? Jetzt wurde mir auch klar, warum ich mit meinem typisch deutschen „Wer hat Recht?“ bei ihm ins Leere gelaufen war. Da war ich also mit all meinen Vorurteilen so ziemlich auf die Nase gefallen. Wenigstens war die Stimmungs-Aufhellung gut gelungen. Und der Lernerfolg? Den hatte vor allem der Dozent. Denn ich war der einzige in unserer bunten Truppe, der sich über einen syrisch-kölschen Köbes gewundert hatte.
Peter Lüttgen
Dozent an der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen


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