2013

Dank in Sütterlin

Prof. Dr. Peter Münster

Nach mittlerweile fast zwei Jahrzehnten Lehrtätigkeit im Fachbereich Strafvollzug verbinden mich zahlreiche schöne Erinnerungen mit der Hochschule der Justiz. Für einen Hochschullehrer aus Leidenschaft ist es zweifellos die größte Freude, wenn die intensive Zusammenarbeit mit den Studierenden Früchte trägt und der Einsatz des Lehrenden von den Studierenden geschätzt und anerkannt wird. Daher erinnere ich mich besonders gerne an ein kurzes, handgeschriebenes Dankesschreiben, das mir die Studierenden der Studiengruppe S 301 im Rahmen der Examensfeierlichkeiten 2013 übergeben haben. Es hinterließ bei mir einen besonderen Eindruck, da es nicht – wie etwa von der Lektüre zahlreicher Klausuren gewohnt – in lateinischer Schreibschrift verfasst war, sondern in Sütterlinschrift. Hierbei handelt es sich um eine Variante der deutschen Kurrentschrift, die der Berliner Grafiker Ludwig Sütterlin um 1911 im Auftrag des preußischen Kulturministeriums geschaffen hat. Die Sütterlinschrift war die Grundlage der 1935 an den deutschen Schulen als „Normalschrift“ eingeführten „Deutschen Schreibschrift“, mit der unsere Großeltern und Urgroßeltern schreiben gelernt haben. Bereits 1941 wurde allerdings die Sütterlinschrift durch die „Deutsche Normalschrift“, eine lateinische Schreibschrift, ersetzt, die schließlich seit den 1950er Jahren in modifizierter Form als „Lateinische Ausgangsschrift“ zur Grundlage des Schreibunterrichts in den bundesdeutschen Schulen gemacht wurde. Parallel dazu wurde – in einigen Bundesländern zum Teil bis in die 1990er Jahre hinein – die Sütterlinschrift als weitere Schriftart zumindest im Leseunterricht an Schulen gelehrt.

Der nähere Hintergrund für die Wahl der Sütterlinschrift für das Dankesschreiben war offensichtlich meine besondere Vorliebe für den „Sütterlin-Fall“, den das Oberlandesgericht Celle im Jahre 2009 zu entscheiden hatte und den ich mit Begeisterung in meiner Lehrveranstaltung zum Vollzugsrecht besprochen habe. Denn die Entscheidung eignet sich didaktisch besonders gut dafür, die Reichweite und methodische Auslegung einer Rechtsnorm an einem eingängigen Beispiel zu verdeutlichen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt unterhielt ein Gefangener einen Briefwechsel mit seiner Verlobten, den beide in besagter Sütterlinschrift verfassten. Das mühevolle Lesen des Inhalts im Rahmen der Briefkontrolle wollte die Anstalt dadurch vermeiden, dass sie die Weiterleitung der Schreiben unterlassen und stattdessen die Briefpartner zum Schriftwechsel in lateinischer Schrift veranlassen wollte. Der „Witz“ des Falles war, dass es hierfür keinerlei rechtliche Grundlage gab. Denn die im Vollzugsgesetz abschließend vorgegebenen Gründe für ein Anhalten der Schreiben liefen allesamt in Leere. So handelte es sich bei der Sütterlinschrift ganz offensichtlich nicht um eine „Geheimschrift“. Auch waren die Briefe in Schönschrift formklar verfasst, so dass sie nicht als „unleserlich“ qualifiziert werden konnten. Ebenso waren die Briefe nicht „unverständlich“, da jeder der Sütterlinschrift Mächtige den gedanklichen Inhalt der Schreiben klar erfassen konnte. Und schließlich waren die Briefe auch nicht in einer „fremden Sprache“ geschrieben sondern in deutscher Sprache, nur eben in einer anderen Schriftart. Im Ergebnis hatte die Anstalt keine Handhabe für das Anhalten der Schreiben und das Gericht wertete das Vorgehen der Anstalt als rechtswidrig.

Der Fall erzielte – wie von mir gewünscht – bei den Studierenden offensichtlich eine nachhaltige Wirkung und sie erinnerten sich auch nach mehreren Jahren noch an ihn. Daher hat die Studierende Susanne Grba zur Feder gegriffen und das kleine Dankschreiben in Sütterlin verfasst. Bei der Lektüre wird der eine oder andere sicher ein gewisses Verständnis für den Versuch der Anstalt aufbringen, das Lesen der Schrift zu umgehen. Zum Glück wurde die „Übersetzung“ des Schreibens gleich mitgeliefert. Und die ehemaligen Studierenden können mit der vollzugsgesetzlichen Norm zum Anhalten von Schreiben hoffentlich noch heute sicher umgehen.
Sütterlin sei Dank!

Prof. Dr. Peter Münster

Professor an der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen

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